Was ist ein Vertrag?

Als Selbstständiger schließt man im Lauf der Jahre eine Vielzahl von Verträgen, zum Beispiel mit Vermietern, Lieferanten und Dienstleistern, vor allem aber mit Kunden.

Die Basis für jeden Auftrag bildet ein Vertrag. Beide Parteien einigen sich darauf eine Geschäftsbeziehung miteinander einzugehen. Der Auftraggeber verlangt eine bestimmte Leistung, der Auftragnehmer liefert das entsprechende Angebot.

Wenn beide Parteien sich über die inhaltlichen und formellen Details einig werden, kommt ein Vertrag zustande.

Vertragsfreiheit

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Juristen unterscheiden hier noch genauer zwischen der sogenannten Abschlussfreiheit und der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit.

Die Abschlussfreiheit besagt, dass jeder die Freiheit hat selbst zu entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen möchte oder nicht. Dabei gibt es allerdings einige Ausnahmen: So sind zum Beispiel Energieversorger und Beförderungsunternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet mit jedem einen Vertrag abzuschließen.

Die Gestaltungsfreiheit besagt, dass Geschäftspartner frei über den Inhalt eines Vertrags entscheiden können. Natürlich darf der Vertrag dabei nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.

Üblicherweise basiert ein Vertragsabschluss auf zwei Elementen:

  • der Willenserklärung des Auftragnehmers (zum Beispiel in Form eines schriftlichen Angebots)
  • der Willenserklärung des Auftragnehmers (zum Beispiel in Form einer Annahme oder Zustimmung)

Ein Vertrag kommt grundsätzlich dann zustande, wenn die eine Seite ein Angebot macht und die andere Seite diesem zustimmt. Welche Form für den Vertrag gewählt wird, ist nebensächlich.

Mündlicher Vertrag

Verträge können durchaus mündlich abgeschlossen werden. Für einige Geschäfte, wie etwa den Verkauf von Grundstücken, ist jedoch die Schriftform vorgeschrieben.

Als selbstständiger Unternehmer sollte man sich grundsätzlich angewöhnen, Aufträge schriftlich zu fixieren. Ansonsten ist es im Nachhinein oft schwierig nachzuweisen, welches Honorar oder welcher Liefertermin genau vereinbart war.

Insbesondere Freiberufler wickeln ihre Aufträge oft telefonisch ab und sind sich der möglichen Probleme, die sich aus solchen mündlichen Verträgen ergeben können, oft nicht bewusst. Neben bloßen Missverständnissen geht es dabei oft ums Geld. Folgende Fragen stellen sich dann:

  • Welches Honorar wurde vereinbart?
  • Welche Leistung muss erbracht werden?
  • Bis wann muss die Leistung erbracht werden?
  • Wann wird das Honorar gezahlt?
  • Ist die Zahlung des Honorars an Bedingungen geknüpft?
  • Unter welchen Umständen darf der Auftraggeber das Honorar zurückbehalten?

Tipp: Bei umfangreichen mündlichen Vertragsabschlüssen ist es grundsätzlich ratsam, einen neutralen und glaubwürdigen Zeugen dabei zu haben. Ansonsten steht bei einem eventuellen Rechtsstreit Aussage gegen Aussage.

Übrigens: Ein mündliches oder telefonisches Angebot muss immer sofort angenommen werden — oder gar nicht.

Schriftlicher Vertrag

Deutlich verlässlicher als ein mündlicher Vertrag ist ein rechtssicherer, schriftlicher Vertrag. Ein solcher Vertrag sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Wer sind die Vertragsparteien?
  • Was ist der Vertragsgegenstand?
  • Wie ist die Laufzeit des Vertrages?
  • Wie sind die Kündigungsfristen?
  • Wie sind die Zahlungsbedingungen?
  • Wie sind die Lieferbedingungen?
  • Was passiert, wenn der Vertrag nicht eingehalten wird?

Tipp: Der Vertragsgegenstand sollte immer so einfach wie möglich beschrieben sein, so dass beide Vertragsparteien und auch Dritte — wie etwa Steuerberater, Anwälte und technische Laien — ihn genau verstehen können.

Angebot

Rein rechtlich betrachtet ist ein Angebot ein Antrag, um ein Vertragsverhältnis zu begründen. Ein Geschäftspartner bietet einem anderen an, einen Vertrag abzuschließen.

Dabei ist ein Angebot grundsätzlich bindend. Über einen Zusatz im Angebot ist es allerdings möglich die Bindung auszuschließen. Beispiele dafür sind folgende Klauseln:

  • Unverbindlich
  • Freibleibend
  • Lieferung vorbehalten
  • Preis freibleibend
  • Solange der Vorrat reicht

Preis freibleibend bedeutet, dass der Vertrag zwar bindend ist, der Preis jedoch bei Lieferung nach dem Marktpreis bestimmt werden kann.

Wenn Sie für Ihren Kunden ein Angebot formulieren, sollten folgende Punkte enthalten sein:

  • Bezugnahme auf die Aufforderung zum Angebot
  • Möglicherweise Informationen über Vorgespräche oder Kundenwünsche
  • Genaue Beschreibung der Leistung oder Ware
  • Menge und Preis
  • Nebenkosten
  • Lieferzeit
  • Zahlungsbedingungen
  • Regelungen für Störungen bei Lieferung, Annahme, Zahlung und Nachbesserung

Auftragsbestätigung

Um einen Vertrag abzuschließen, braucht es in der Regel eine Auftragsbestätigung. Damit erklärt der Auftraggeber, dass der Vertrag zu den angebotenen Bedingungen zustande kommt.

Bei der Erstellung einer Auftragsbestätigung sollte man darauf achten, dass

  • sie als solche betitelt ist, damit der Kunde sie nicht irrtümlich für eine Rechnung hält
  • sie dem Angebot und der Bestellung entspricht
  • sie durch die Angabe von Datum und Bestellnummer schnell einer Bestellung zugeordnet werden kann
  • sie den Namen und die Kontaktdaten des Ausstellers enthält

Achtung: Weicht die auf das Angebot folgende Auftragsbestätigung wesentlich vom Angebot ab, stellt das eine Ablehnung des Angebots — und somit quasi ein neues Angebot — dar (§ 150 Abs. 2 BGB).

Wenn der Auftraggeber sich zur Auftragsbestätigung nicht äußert, kommt kein Vertrag zustande.

Dies unterscheidet die Auftragsbestätigung ganz wesentlich vom Kaufmännischen Bestätigungsschreiben.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Beim Kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) wird davon ausgegangen, dass beide Vertragsparteien sich mündlich geeinigt haben und eine Partei den Vertragsinhalt im Nachhinein schriftlich bestätigt.

Widerspricht die andere Seite nicht unverzüglich, gilt der Vertrag. Dies stellt den wesentlichen Unterschied zur Auftragsbestätigung dar.

Achtung: Die Unterscheidung zwischen Auftragsbestätigung und Kaufmännischem Bestätigungsschreiben ist juristisch schwierig.

Die Voraussetzungen für ein wirksames KBS sind folgende:

  • Beide Vertragspartner müssen regelmäßig am Geschäftsverkehr teilnehmen
  • Es müssen Vertragsverhandlungen vorangegangen sein
  • Das KBS muss unmittelbar nach den Verhandlungen abgesandt worden sein
  • Es muss sich um eine Vertragsbestätigung handeln
  • Der Inhalt des KBS muss im Wesentlichen mit dem zuvor geschlossenen Vertrag übereinstimmen
  • Der Empfänger darf nicht unverzüglich widersprochen haben

Beim KBS wird also der Grundsatz Schweigen ist keine Willenserklärung durchbrochen.

Dienstvertrag oder Werkvertrag

Vor allem für Freiberufler ist es wichtig, zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag zu unterscheiden. Die Art des Vertrags hat nämlich oftmals Auswirkungen auf Rechnungsstellung und Honorar.

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Freiberufler, das im Vertrag vereinbarte Werk herzustellen, während sich der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Obwohl die Eigenschaften eines Werkvertrags im BGB bereits relativ klar definiert sind, ist es trotzdem notwendig, in einem eigenen Vertrag klare Absprachen über alle wesentlichen Einzelheiten des Werkes zu treffen, das erstellt werden soll.

Insbesondere folgende Punkte sollten in einem Werkvertrag genauer geregelt werden:

  • Detaillierte Aufgabenstellung
  • Fertigstellungstermin
  • Kosten
  • Gewährleistungen
  • Haftungsvereinbarungen
  • Festlegungen zur Vertragskündigung
  • Nutzungsrechte
  • Zahlungsvereinbarungen

Achtung: Beim Werkvertrag muss das Werk vom Auftraggeber abgenommen werden! Der Kunde ist dazu verpflichtet, wenn das Werk fehlerfrei ist. Er darf die Abnahme nur verweigern, wenn das Werk entscheidende Mängel aufweist. Der Kunde muss dem Dienstleister die Möglichkeit geben, die Mängel zu beseitigen. Erst wenn der Dienstleister dieser Bitte nicht innerhalb einer eingeräumten Frist nachkommt, kann das Honorar gekürzt werden.

In Abgrenzung zum Werkvertrag geht es beim Dienstvertrag nicht um einen konkretes Werk, sondern um die Tätigkeit als solche.

In einem Dienstvertrag wird festgelegt, dass der Auftragnehmer bestimmte Tätigkeiten für den Kunden erbringt — also Dienste leistet. Hier wird nicht ein bestimmter Erfolg oder ein konkretes Werk geschuldet, sondern nur der Dienst an sich.

Das Honorar aus einem Dienstvertrag ist fällig, wenn die Dienstleistung erbracht ist. Dabei können Vorschüsse vereinbart werden.

Ein Dienstvertrag läuft meist über einen längeren Zeitraum. In solchen Fällen ist vereinbart, dass die Tätigkeiten regelmäßig erbracht werden.

Info: Ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) — umgangssprachlich auch Kleingedrucktes, Vertragsbedingungen oder Klauseln genannt — sind oft Bestandteil von Verträgen aller Art.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für AGB sind im BGB definiert.

Wer mit selbst formulierten AGB gegen diese Regelungen verstößt, muss mit ernsten rechtlichen Konsequenzen rechnen. Wer maßgeschneiderte AGB benötigt, sollte sich in jedem Fall von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen. Nur diese haben in der Regel den nötigen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung.

Um wirksam zu werden, müssen AGB in jeden einzelnen Vertrag mit einbezogen werden. Auch hierzu macht das BGB klare Vorgaben. Werden diese nicht berücksichtigt, gelten die AGB nicht.

Beispiel: „Auf unsere Produkte haben Sie sechs Monate Gewährleistung.“ Laut BGB beträgt die Gewährleistung gegenüber Endverbrauchern für Neuwaren zwei Jahre und für Gebrauchtwaren ein Jahr. AGB, die versuchen von diesen Fristen abzuweichen, sind also unwirksam.

Beim Erstellen von AGB sollte man also auf folgende Punkte achten:

  • Bei Vertragsschluss muss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden. Sind die AGB beispielsweise lediglich auf der Rückseite der Auftragsbestätigung aufgedruckt, gelten sie als nicht in den Vertrag einbezogen.
  • Der Kunde sollte die AGB nicht übersehen können. Stehen die AGB beispielsweise auf der Rückseite eines Angebots, muss auf der Vorderseite explizit darauf hingewiesen werden.
  • Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Die Schriftgröße des Kleingedruckten sollte als nicht zu klein sein und der Inhalt muss klar und verständlich sein.
  • Der Kunde muss sein Einverständnis erteilen. Schweigen gilt als Zustimmung, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, es branchenüblich ist oder es sich um ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt.

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