Geschäftsreise bezeichnet eine beruflich veranlasste Reise eines Unternehmers, Freiberuflers oder Arbeitnehmers außerhalb der regelmäßigen Betriebsstätte bzw. des üblichen Arbeitsorts. Sie dient dem Zweck, geschäftliche Aufgaben zu erfüllen (Kundenbesuche, Messen, Fortbildungen, Verhandlungen) und löst im Steuer- und Handelsrecht spezielle Reisekostenregelungen aus.

Typische Bestandteile einer Geschäftsreise

Bei der Abrechnung und der buchhalterischen Erfassung unterscheidet man typischerweise folgende Kostenarten:

Für jede dieser Kategorien gelten unterschiedliche Anforderungen an Beleg und steuerliche Behandlung (z. B. Vorsteuerabzug nach UStG bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern).

Steuerliche Behandlung und buchhalterische Erfassung

Geschäftsreisen sind in der Regel als Betriebsausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig. Für Unternehmer und Freiberufler wirkt sich das unmittelbar in der Gewinnermittlung aus; bei Arbeitnehmern erfolgt die steuerliche Entlastung oft über lohnsteuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber.

Verpflegungsmehraufwand

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind vom Gesetzgeber bzw. den Verwaltungsvorschriften vorgegeben. Stand 2024 gelten innerhalb Deutschlands pauschal:

Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschalen, die regelmäßig aktualisiert werden. Verpflegungspauschalen sind für die Steuerbefreiung relevant und benötigen keine Einzelbelege.

Vorsteuer und Umsatzsteuer

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen sind Umsatzsteueranteile auf Hotel- oder Restaurantrechnungen als Vorsteuer nach UStG abziehbar. Achtung: Für steuerbefreite Unternehmer (z. B. Kleinunternehmer nach § 19 UStG) entfällt der Vorsteuerabzug.

Nachweise, Dokumentation und formale Anforderungen

Sorgfältige Dokumentation ist entscheidend, um Betriebsausgaben im Prüfungsfall nachzuweisen. Empfohlen sind folgende Angaben:

Fehlende oder unvollständige Belege können zu Kürzungen bei der Anerkennung durch Finanzamt oder Betriebsprüfung führen.

Praxisnahe Beispiele und Buchungsfälle

Praxisbeispiel 1 – Freiberufler reist für zwei Tage mit einer Übernachtung:

Buchungskonzept (vereinfacht):

Beleg Netto USt Brutto/Zahlung
Bahn 100,84 € 19,16 € 120 €
Hotel 112,15 € 7,85 € 120 €
Verpflegungspauschale 28,00 € 28,00 €

Kontenbeispiel (Soll/Haben, vereinfacht):

Praxisbeispiel 2 – Arbeitnehmererstattung:

Hinweis: Gesetzliche Werte (Pauschalen, Umsatzsteuersätze) und Verwaltungsvorschriften ändern sich. Prüfen Sie stets aktuelle Vorgaben des Bundesfinanzministeriums, die Lohnsteuer-Richtlinien sowie UStG/EStG-relevante Bestimmungen für exakte Beträge und Sonderregelungen (z. B. Auslandsreisetabellen, Kilometersätze).

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Glossar-Fragen
Was gilt steuerlich als Geschäftsreise?

Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie aus betrieblichem Anlass vorübergehend außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig sind; entscheidend sind der dienstliche Zweck, die Reisedauer und die Abweichung vom festen Arbeitsort.

Wie können Reisekosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden?

Als Freiberufler oder Unternehmer setzen Sie Reisekosten als Betriebsausgaben an, Arbeitnehmer als Werbungskosten; abzugsfähig sind Fahrtkosten, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand und Nebenkosten nach den amtlichen Regelungen, sofern sie belegbar sind.

Welche Belege und Nachweise benötigen Sie für Geschäftsreisen?

Bewahren Sie Originalrechnungen (Bahn-/Flugtickets, Hotel), Tankquittungen, Bewirtungsbelege und eine Reisekostenabrechnung mit Datum, Reiseziel, Zweck, Reiseroute und Teilnehmern auf; elektronische, manipulationssichere Kopien sind zulässig.

Wie wird der Verpflegungsmehraufwand behandelt?

Der Verpflegungsmehraufwand kann gemäß den amtlichen Pauschalen erstattet werden oder als Betriebsausgabe berücksichtigt werden; die Sätze unterscheiden zwischen An-/Abreisetagen und mehrtägigen Auswärtstätigkeiten.

Kann Vorsteuer auf Reisekosten geltend gemacht werden?

Vorsteuer aus enthaltenen Umsatzsteuerbeträgen (z. B. auf Hotelrechnungen oder Bahnfahrten) können Sie nach dem UStG geltend machen, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; bei gemischt genutzten Rechnungen ist eine Aufteilung erforderlich.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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