Freiberufler sind natürliche Personen, die eine selbständige, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder vergleichbare Tätigkeit ausüben und damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG §18) erzielen. Für die buchhalterische Praxis bedeutet das: andere Regeln als für Gewerbetreibende, in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) statt doppelte Buchführung und meist keine Gewerbesteuerpflicht.

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb und rechtliche Grundlagen

Die Einordnung als Freiberufler richtet sich nach dem EStG (§18) und der Rechtsprechung. Typische Katalogberufe sind Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler und ähnliche Berufe. Entscheidend ist überwiegend die persönliche, fachlich unabhängige und wissenschaftlich-künstlerische Tätigkeit.

Buchhalterische Pflichten und praktische Umsetzung

Für die tägliche Buchhaltung von Freiberuflern sind Übersichtlichkeit und GoBD-konforme Ablage zentral. Die meisten Freiberufler nutzen die EÜR, dokumentieren Einnahmen und Ausgaben chronologisch und erfassen Belege systematisch.

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) vs. doppelte Buchführung

Praktische Buchführungstipps

Steuern, Rechnungsstellung und Voranmeldungen

Freiberufler müssen verschiedene steuerliche Pflichten beachten. Wichtige Punkte für die Praxis:

Einkommensteuer und Vorauszahlungen

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung

AfA, Werbungskosten und Betriebsausgaben

Praxisbeispiele und typische Fallgestaltungen

Konkrete Beispiele helfen bei der Umsetzung in der Buchhaltung:

Für komplexe Grenzfälle (Abgrenzung Freiberufler vs. Gewerbetreibender, Einrichtung einer Praxisgemeinschaft, Nutzung von Fremdpersonal) ist die Beratung durch einen Steuerberater empfehlenswert, um mögliche Gewerbesteuer- oder bilanzrechtliche Folgen rechtzeitig zu erkennen.

Praxis-Tipp: Führen Sie von Anfang an eine strukturierte Belegablage, nutzen Sie eine geeignete Buchhaltungssoftware und klären Sie bei Unsicherheiten die Einordnung Ihrer Tätigkeit mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater. So vermeiden Sie Nachzahlungen, Verzögerungen bei Voranmeldungen und unnötigen Prüfungen.

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Glossar-Fragen
Was ist ein Freiberufler und worin unterscheidet er sich vom Gewerbetreibenden?

Freiberufler üben selbständige Tätigkeiten aus, die nach § 18 EStG oder der herrschenden Rechtsprechung als freie Berufe gelten (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler). Im Unterschied zum Gewerbetreibenden unterliegen Freiberufler nicht der Gewerbesteuer, brauchen in der Regel keinen Gewerbeschein und sind nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet.

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein: Reine freiberufliche Tätigkeiten erfordern in der Regel keine Gewerbeanmeldung; Sie melden sich beim Finanzamt zur steuerlichen Erfassung an. Bei Mischformen oder eindeutig gewerblichen Tätigkeiten ist jedoch eine Gewerbeanmeldung nötig und dann kann Gewerbesteuerpflicht eintreten.

Welche Buchführungspflichten habe ich als Freiberufler?

Freiberufler können in der Regel die vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG anwenden. Eine doppelte Buchführung wird erst relevant, wenn handels- oder steuerrechtliche Schwellenwerte überschritten werden oder spezielle steuerliche Vorschriften dies verlangen.

Muss ich als Freiberufler Umsatzsteuer berechnen und kann ich die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Grundsätzlich sind freiberufliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig, Sie können jedoch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt. Entscheiden Sie sich gegen die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen, können aber zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.

Kann ich als Freiberufler Mitarbeiter beschäftigen oder eine andere Rechtsform wie GmbH wählen?

Ja, Sie können Mitarbeiter beschäftigen; dabei gelten arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften wie für andere Arbeitgeber. Wenn Sie Ihre Tätigkeit in eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) einbringen, ändert sich die Rechtsform und mitunter auch die steuerliche Behandlung (GmbH unterliegt z. B. der Körperschaft- und Gewerbesteuer), alternativ kommen berufsrechtliche Gesellschaftsformen wie die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) in Frage.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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