Rechnung ist ein schriftliches Dokument, mit dem ein Unternehmer gegenüber einem Leistungsempfänger den Anspruch auf Zahlung für erbrachte Lieferungen oder Leistungen geltend macht. In Deutschland regeln insbesondere das Umsatzsteuergesetz (UStG), das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO) formale Anforderungen, Fristen und Aufbewahrungspflichten. Für Freiberufler und kleine Unternehmen ist die korrekte Ausstellung von Rechnungen zentral für Vorsteuerabzug, Buchführung und Steuerprüfungen.

Pflichtangaben und Aufbau einer Rechnung

Nach §14 UStG muss eine Rechnung bestimmte Mindestangaben enthalten, damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Fehlen Angaben, ist die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Bei Besonderheiten (z. B. Reverse-Charge nach §13b UStG oder Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG) sind zusätzlich klare Hinweise erforderlich, z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG“ oder „Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)“.

Praktische Regeln für die tägliche Buchhaltung

Für den Alltag in der Buchhaltung empfiehlt sich eine strukturierte Vorgehensweise, damit Rechnungen steuerlich anerkannt und Zahlungsvorgänge lückenlos dokumentiert sind.

Beispiele aus der Praxis

Korrekturen, Aufbewahrung und Steuerliche Relevanz

Fehlerhafte Rechnungen müssen berichtigt werden. Gängige Verfahren sind Stornorechnung und Neuausstellung oder ergänzende Gutschrift, wobei die ursprüngliche Rechnung für die Buchführung dokumentiert bleiben muss.

Aufbewahrungsfristen sind für Unternehmer entscheidend:

Bei Betriebsprüfungen sind vollständige und korrekt abgelegte Rechnungen Voraussetzung, damit Vorsteueransprüche anerkannt werden und keine steuerlichen Nachteile entstehen. Außerdem sind Zahlungsziele und Mahnwesen steuerlich relevant für Liquiditätsplanung und Realisierung von Forderungen.

Praktische Checkliste für Ihre Rechnungserstellung

Prüfpunkt Warum wichtig
Fortlaufende Nummer Nachvollziehbarkeit, gesetzliche Vorgabe
Leistungsdatum Zuordnung zum richtigen Besteuerungszeitraum
Steuernummer/USt-IdNr. Ermöglicht Vorsteuerabzug beim Empfänger
Hinweis bei Kleinunternehmer/Reverse-Charge Vermeidet Missverständnisse und Nachforderungen
Archivierung (10 Jahre) Erfüllung steuerlicher Aufbewahrungspflichten

Mit einer standardisierten Rechnungs-Vorlage und kontrollierten Abläufen in der Buchhaltung vermeiden Sie formale Fehler, sichern Vorsteueransprüche und vereinfachen Prüfungen. Bei Unsicherheiten (z. B. grenzüberschreitende Leistungen oder Reverse-Charge-Fälle) sollten Sie steuerlichen Rat einholen, um Risiken zu minimieren.

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Glossar-Fragen
Was muss eine Rechnung mindestens enthalten?

Eine Rechnung muss mindestens Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Empfängers, Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung, Entgelt (netto), anzuwendender Steuersatz sowie der Steuerbetrag und den Bruttobetrag enthalten. Rechtsgrundlage sind die Vorgaben des § 14 UStG.

Gilt für kleinere Beträge eine vereinfachte Rechnung?

Ja, für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro (Brutto) genügt ein vereinfachter Inhalt wie Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Menge/Bezeichnung der Leistung und das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer nach § 33 UStDV. Diese Vereinfachung darf nicht angewendet werden, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und bestimmte formale Angaben benötigt.

Wie lange müssen Sie Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen sind nach § 147 AO grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren; die Frist gilt für sowohl eingehende als auch ausgehende, steuerlich relevante Unterlagen. Elektronische Rechnungen müssen während dieser Frist in einer lesbaren und unveränderbaren Form verfügbar bleiben.

Können Sie als Kleinunternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen?

Ja, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und stellen nettorechnungen aus; auf der Rechnung sollte der Hinweis stehen, z. B. "Keine Umsatzsteuer ausgewiesen gemäß § 19 UStG". Beachten Sie, dass Sie in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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