Geschenk im buchhalterischen und steuerlichen Sinn bezeichnet eine unentgeltliche Zuwendung eines Unternehmens an Dritte (Geschäftspartner, Kunden, Mitarbeiter oder Privatpersonen). Entscheidend sind der Zweck der Zuwendung, die Dokumentation und die steuerliche Einstufung nach deutschem Steuerrecht (z. B. EStG, UStG, ErbStG). In der Buchhaltung sind Abgrenzung, Nachweis und korrekte Kontierung für den Abzug als Betriebsausgabe sowie mögliche umsatz- und lohnsteuerliche Folgen maßgeblich.

Definition und Abgrenzung

Ein Geschenk liegt vor, wenn das Unternehmen ohne direkte Gegenleistung etwas überlässt. Wichtige Abgrenzungen sind:

Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung hängt vom Empfänger und Zweck ab. Grundsätzlich gilt: Nur betrieblich veranlasste Geschenke sind als Betriebsausgabe abziehbar (EStG). Ergänzend spielen das Umsatzsteuerrecht (UStG) und das Lohnsteuerrecht eine Rolle.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden

Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgabe abziehbar, wenn ein betrieblicher Zusammenhang dokumentiert wird. Wichtig ist der Nachweis des Empfängers, des Anlasses und des Werts. Für die Umsatzsteuer gilt: Bei unentgeltlicher Überlassung von Waren kann u. U. eine umsatzsteuerliche Wertabgabe vorliegen; Vorsteuerabzug auf den Einkauf ist nur zulässig, soweit die Zuwendung dem unternehmerischen Zweck dient. Bei Unsicherheit sollten Sie die konkrete umsatzsteuerliche Behandlung mit dem Steuerberater klären.

Geschenke an Arbeitnehmer

Für Mitarbeiter sind Geschenke oft lohnsteuerpflichtig, weil sie als Arbeitslohn gelten. Es gibt jedoch lohnsteuerrechtliche Ausnahmen und Freibeträge für gelegentliche Aufmerksamkeiten; diese Voraussetzungen sind strikt zu prüfen und zu dokumentieren. Sozialversicherungsrechtlich ist ebenfalls Vorsicht geboten.

Private Schenkungen

Reine Privatgeschenke des Unternehmers an Dritte sind nicht betrieblich veranlasst und daher nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Darüber hinaus können größere Zuwendungen der Schenkungsteuer (ErbStG) unterliegen.

Buchhalterische Erfassung und Dokumentation

Die korrekte buchhalterische Erfassung erfordert:

Typische Buchungssätze (vereinfachte Darstellung):

Beispiel Betrag
Kauf von Werbegeschenken (netto) 200,00 €
Umsatzsteuer 19% 38,00 €
Gesamtkosten 238,00 €

Im oben genannten Fall buchen Sie den Nettowert als Werbeaufwand und können die Vorsteuer geltend machen, sofern die Geschenke dem unternehmerischen Zweck dienen und kein umsatzsteuerlicher Ausschlussgrund vorliegt.

Praxisnahe Beispiele und Handlungsempfehlungen

Konkrete Fälle, wie Sie sie in der Praxis vorfinden:

Empfehlungen für die Praxis:

  1. Dokumentieren Sie Empfänger, Anlass und Wert systematisch.
  2. Trennen Sie marketingbezogene Geschenke von privaten Zuwendungen.
  3. Beziehen Sie Umsatzsteuer- und Lohnsteuerfragen frühzeitig in die Entscheidung ein.
  4. Bei höheren Werten oder Zweifelsfällen Rücksprache mit Steuerberater oder Lohnbuchhalter halten.

Kurz: Geschenke sind steuerlich und buchhalterisch vielseitig relevant. Sorgfältige Dokumentation, die richtige Kontierung und Kenntnis der einschlägigen Vorschriften (EStG, UStG, ErbStG sowie lohnsteuerrechtliche Regelungen) schützen vor Nachteilen bei Betriebsprüfungen und sorgen für klare, prüfungssichere Bücher.

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Glossar-Fragen
Sind Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Grundsätzlich ja, wenn das Geschenk betrieblich veranlasst ist; allerdings gilt eine betriebswirtschaftlich relevante Grenze von 35 € (inkl. USt) pro Empfänger und Kalenderjahr, darüber hinausgehende Aufwendungen sind steuerlich eingeschränkt abzugsfähig. Bewahren Sie Belege und einen Empfängernachweis auf.

Kann ich die Vorsteuer für gekaufte Geschenke geltend machen?

Vorsteuer ist grundsätzlich möglich, wenn die Rechnung auf das Unternehmen lautet und das Geschenk betrieblich veranlasst ist; bei Geschenken an Privatpersonen kann der Vorsteuerabzug eingeschränkt sein, daher auf korrekte Rechnungsstellung und betriebliche Veranlassung achten.

Wie werden Geschenke an Mitarbeiter steuerlich behandelt?

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können als steuerfreier Sachbezug gelten (aktuelle Freigrenze beachten: z. B. 50 € pro Monat), überschreitet der Wert diese Grenze, sind Lohnsteuer und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Bei Geldzahlungen oder Gutscheinen gelten andere lohnsteuerliche Regelungen.

Welche Dokumentation brauche ich für steuerlich relevante Geschenke?

Dokumentieren Sie Empfängername, Anlass, Datum, Art und Wert des Geschenks sowie die Rechnung; die Aufbewahrungspflichten aus der Abgabenordnung (i. d. R. bis zu zehn Jahre) sind zu beachten. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert spätere Prüfungen durch das Finanzamt.

Gilt für Werbegeschenke (z. B. Kugelschreiber mit Logo) Besonderes?

Kleine Werbeartikel mit Firmenlogo gelten meist als Betriebsausgabe und sind in der Praxis problemlos abziehbar, solange der Einzelwert gering ist; bei höherwertigen Werbemitteln sind die allgemeinen Grenzen (z. B. die 35‑€‑Regel) und die Vorsteuerregeln zu beachten.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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