Angebot (auch: Offerte) bezeichnet im Geschäftsverkehr die einseitige, dem Abschluss eines Vertrages dienende Willenserklärung eines Unternehmers oder Freiberuflers, in der Waren oder Leistungen zu bestimmten Bedingungen angeboten werden. Ein Angebot kann rechtlich bindend sein oder als freibleibend gekennzeichnet werden; für die Buchhaltung ist vor allem die Frage relevant, wann aus einem Angebot ein buchungspflichtiges Geschäft entsteht.

Rechtliche Einordnung und Bindungswirkung

Nach deutschem Recht ist ein Angebot grundsätzlich verbindlich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Bindung des Anbietenden: Wird ein Angebot abgegeben, kann der Empfänger durch Annahme den Vertrag zustande bringen. Praktisch wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem verbindlichen Angebot und einer bloßen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), etwa in Katalogen, auf Websites oder in Anzeigen.

Als Nebenform wird häufig „freibleibend“ verwendet. Ein als freibleibend gekennzeichnetes Angebot ist rechtlich nicht bindend und dient dem Informations- und Verhandlungszweck. Für die spätere Buchung ist relevant: Erst mit Annahme bzw. Auftragsbestätigung kommt ein Rechtsgeschäft zustande.

Bedeutung für die Buchhaltung und Steuerpraxis

Ein Angebot allein löst weder eine Umsatzsteuerpflicht noch eine bilanzielle Buchung aus. Steuer- und buchhalterisch werden Umsätze erst durch Leistungserbringung oder durch faktische Wirtschaftsfälle (z. B. Anzahlungen) relevant. Wichtig sind folgende Punkte:

Praktische Hinweise für Freiberufler und kleine Unternehmen

Für den täglichen Umgang mit Angeboten in der Buchhaltung und Organisation empfehlen sich einfache Regeln, um Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten:

Konkretes Beispiel

Ein Webdesigner erstellt ein Angebot über 2.500 EUR zzgl. 19 % USt für die Erstellung einer Website und setzt die Gültigkeit auf 30 Tage. Der Auftraggeber bestätigt das Angebot schriftlich nach 10 Tagen. Für die Buchhaltung gilt:

Aufbewahrungspflichten und GoBD

Juristisch fallen Angebote in die Kategorie geschäftlicher Unterlagen; die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus Handelsrecht (HGB) und Abgabenordnung (AO). Nach §257 HGB sind Geschäftspapiere grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren. Für buchungsrelevante Unterlagen kann die Aufbewahrungsfrist auch zehn Jahre betragen, wie in §147 AO bzw. den GoBD geregelt. Praktischer Rat:

Eine geordnete Ablage von Angeboten erleichtert Betriebsprüfungen und die Nachvollziehbarkeit Ihrer Geschäftsvorfälle.

Fazit: Angebote sind in der Praxis vor allem ein Instrument zur Kundengewinnung und Vertragsvorbereitung. Für die Buchhaltung werden sie erst bei Annahme und bei Zahlungsflüssen relevant. Eine klare Kennzeichnung, systematische Ablage und Beachtung der Aufbewahrungsfristen nach HGB, AO und GoBD schützen Sie vor späteren Nachfragen durch Finanzamt oder Prüfer.

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Glossar-Fragen
Was ist ein Angebot (im kaufmännischen Sinne)?

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist; nach §145 BGB ist es grundsätzlich verbindlich und führt bei wirksamer Annahme zum Vertrag.

Wie lange ist ein Angebot verbindlich?

Die Bindungsdauer richtet sich nach §147 BGB: Bei Angeboten an Anwesende bis zum Ende des Gesprächs, bei Abwesenden innerhalb der angemessenen Frist oder bis zu einem im Angebot ausdrücklich genannten Ablaufdatum.

Kann ich ein Angebot zurückziehen oder widerrufen?

Ein Widerruf ist möglich, muss dem Empfänger aber vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugehen; nach Zugang der Annahmeerklärung ist ein Widerruf ausgeschlossen (vgl. §§130, 145 BGB).

Welche Angaben sollten in einem Angebot nicht fehlen?

Praktisch unverzichtbar sind eine klare Leistungsbeschreibung, Preisangaben (Netto/Brutto), Liefer‑ und Zahlungsbedingungen sowie die Gültigkeitsdauer des Angebots; bei Verbraucherangeboten beachten Sie zusätzlich die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV).

Muss die Umsatzsteuer im Angebot ausgewiesen werden?

Bei Angeboten an Verbraucher ist der Endpreis inklusive Umsatzsteuer anzugeben (PAngV); im B2B‑Verkehr genügt in der Regel die Nennung des Nettopreises, ergänzt um den Hinweis auf die ausgewiesene USt in der Rechnung oder auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§19 UStG).

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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