Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Mahlzeiten und Getränke, die im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit entstehen, etwa bei Geschäftsessen mit Kunden, Geschäftspartnern oder bei Bewirtung von Gästen. Für die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe gelten spezielle Regeln zu Abzugsfähigkeit, Vorsteuerund Dokumentation.

Steuerliche Behandlung

Bewirtungskosten sind grundsätzlich Betriebsausgaben nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Allerdings erkennt das Finanzamt nicht immer den vollen Betrag als abzugsfähige Betriebsausgabe an. Nach geltender Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen gilt bei geschäftlicher Bewirtung von Geschäftsfreunden üblicherweise ein Abzugsverbot von 30 %: nur 70 % der Nettokosten sind steuerlich als Betriebsausgabe anzusetzen. Die Vorsteuer kann entsprechend nur anteilig geltend gemacht werden, sofern eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorliegt (§ 15 UStG, § 14 UStG).

Ausnahmen bestehen unter anderem für Bewirtungen, die ausschließlich Mitarbeitern dienen (z. B. Mitarbeiteressen auf dem Betriebsgelände, bestimmte Betriebsveranstaltungen) oder für Fälle, in denen die Bewirtung ausschließlich beruflich veranlasst und nachgewiesen ist; hier kann der steuerliche Abzug abweichend sein oder lohnsteuerliche Aspekte zu beachten sein.

Dokumentationspflichten und Aufbewahrung

Für den Abzug von Bewirtungskosten verlangt das Finanzamt strenge Nachweise. Auf dem Bewirtungsbeleg sollten mindestens enthalten sein:

Bewahren Sie Originalbelege und ggf. ergänzende Unterlagen (Einladungen, Gesprächsnotizen) auf. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der Abgabenordnung (AO) und beträgt in der Regel 10 Jahre für steuerlich relevante Unterlagen.

Buchhalterische Praxis mit konkreten Beispielen

Praxisfall: Sie bezahlen ein Geschäftsessen in Höhe von 200,00 EUR (inkl. 19 % USt).

Position Betrag
Bruttorechnung 200,00 EUR
Nettobetrag (200/1,19) 168,07 EUR
Umsatzsteuer (19 %) 31,93 EUR

Steuerlich abzugsfähig sind 70 % des Nettobetrags: 0,70 × 168,07 EUR = 117,65 EUR. Vorsteuerlich können demzufolge 70 % der Umsatzsteuer geltend gemacht werden: 0,70 × 31,93 EUR = 22,35 EUR. Der nicht abzugsfähige Anteil beträgt 30 % (netto 50,42 EUR, Umsatzsteueranteil 9,58 EUR), also brutto 60,00 EUR.

Typische Buchungsweise (Beispielkonto-Bezeichnungen können je nach Kontenrahmen abweichen):

Alternativ kann man den Gesamtbetrag zunächst auf ein Bewirtungskostenkonto buchen und dann den nicht abzugsfähigen Anteil separat als Privatentnahme oder gesonderten nicht abzugsfähigen Aufwand ausweisen. Wichtig ist die klare Trennung in der Buchhaltung, damit Steuerberater und Finanzamt die Anteile nachvollziehen können.

Sonderfälle und praktische Hinweise

Praxis-Tipp

Führen Sie standardisierte Bewirtungsbelege ein, die alle geforderten Angaben enthalten, und speichern Sie Belege strukturiert (Datum, Anlasse, Teilnehmer). Klären Sie mit Ihrem Steuerberater die interne Kontenstruktur für abzugsfähige und nicht abzugsfähige Anteile sowie die Vorsteuerbehandlung, um bei Betriebsprüfungen stichhaltig ausweisen zu können.

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Glossar-Fragen
Was sind Bewirtungskosten und sind sie steuerlich absetzbar?

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, Kunden oder Geschäftspartnern; steuerlich sind sie grundsätzlich als Betriebsausgabe absetzbar, jedoch ertragsteuerlich meist nur zu 70 %. Für umsatzsteuerliche Fragen gilt das UStG.

Welche Nachweise benötigen Sie für den steuerlichen Abzug von Bewirtungskosten?

Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung des Gastwirts (inkl. Umsatzsteuer) sowie ein Bewirtungsbeleg mit Datum, Ort, Anlass der Bewirtung, Namen der bewirteten Personen und Höhe der Kosten; ohne diese Angaben kann das Finanzamt den Abzug versagen.

Können Bewirtungskosten für private Gäste oder gemischte Anlässe abgesetzt werden?

Reine Privatbewirtungen sind nicht abziehbar; bei gemischten Anlässen ist nur der geschäftlich veranlasste Anteil absetzbar, der sachgerecht dokumentiert und nachvollziehbar aufgeteilt werden muss.

Wie verhält es sich mit dem Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten?

Vorsteuer kann grundsätzlich geltend gemacht werden, wenn eine vollständige Rechnung vorliegt und die Leistung dem Unternehmen dient; die ertragsteuerliche 70%-Beschränkung betrifft nur den Betriebsausgabenabzug, nicht automatisch den Vorsteuerabzug.

Was gilt bei Bewirtungen mit eigenen Mitarbeitern?

Bei internen Bewirtungen und Betriebsveranstaltungen gelten andere Regeln: betrieblich veranlasste Mahlzeiten können unterschiedlich steuerlich behandelt werden und sind nicht immer der 70%-Regel unterworfen; mögliche lohnsteuerliche Folgen sollten im Einzelfall geprüft werden.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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