Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen an seine Lieferanten bezahlt und die er unter den Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vom Finanzamt ganz oder teilweise zurückfordern darf. Praktisch handelt es sich um die beim Bezug von Eingangsleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer, die als Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Jahreserklärung geltend gemacht wird.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug richtet sich insbesondere nach § 15 UStG. Wichtige Voraussetzungen sind:

Beachten Sie außerdem die Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG, die insbesondere bei anteiliger oder geänderter Nutzung von Anlagegütern greifen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG können hingegen keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Praktische Buchung und konkrete Beispiele

In der Buchhaltung wird die gezahlte Vorsteuer getrennt von den Netto-Einstandskosten erfasst, um sie in der Umsatzsteuervoranmeldung auszuweisen. Typische Buchung bei Wareneinkauf:

Beispiel (19 % USt):

Netto USt 19 % Brutto
1.000,00 € 190,00 € 1.190,00 €

In der Umsatzsteuervoranmeldung wird die Vorsteuer (hier 190,00 €) den von Ihnen vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen gegenübergestellt. Ergibt sich ein Vorsteuerüberhang (Vorsteuer > Umsatzsteuer), beantragen Sie eine Erstattung bzw. erhalten eine Verrechnung mit anderen Steuerschulden.

Buchhalterischer Ablauf bei Erstattung

Einschränkungen, Korrekturen und besondere Fälle

Nicht jede gezahlte Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig. Wichtige Ausschlussfälle sind:

Bei Änderung der Nutzung (z. B. von unternehmerisch zu privat oder umgekehrt) greift die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Auch bei Fehlangaben in Rechnungen kann eine Berichtigung erforderlich sein.

Import und innergemeinschaftliche Erwerbe

Einfuhrumsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei innergemeinschaftlichen Erwerbungen entsteht die Steuer in der Regel im Rahmen der Erwerbsbesteuerung und ist ebenfalls als Vorsteuer abziehbar, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Praktische Tipps für Freiberufler und kleine Unternehmen

Für einen reibungslosen Vorsteuerabzug empfehlen sich folgende Maßnahmen:

Bei Unsicherheiten empfiehlt sich Rücksprache mit einem Steuerberater, insbesondere bei komplexen Fällen wie Investitionsgütern mit langfristiger Nutzung oder grenzüberschreitenden Leistungen. So stellen Sie sicher, dass der Vorsteuerabzug korrekt vorgenommen und mögliche Rückforderungen vermieden werden.

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Glossar-Fragen
Was versteht man unter Vorsteuer?

Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Erwerb von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an seine Lieferanten bezahlt und die er gemäß § 15 UStG von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen kann.

Wann und in welchem Zeitraum kann ich Vorsteuer abziehen?

Sie können die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung/des Umsatzsteuerjahres geltend machen, grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt oder die Leistung bezogen wurde; Voraussetzung ist, dass die Leistung für Ihr Unternehmen erbracht wurde und eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorliegt.

Welche Voraussetzungen muss eine Rechnung erfüllen, damit Vorsteuer abziehbar ist?

Die Rechnung muss die Anforderungen des § 14 UStG erfüllen, insbesondere Name und Anschrift von Leistungsempfänger und -erbringer, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Entgelt, Umsatzsteuerbetrag und Rechnungsnummer; ohne diese Angaben kann der Vorsteuerabzug versagt werden.

Kann ein Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?

Nein, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und folglich auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen; entscheiden Sie sich für Regelbesteuerung, ist der Vorsteuerabzug möglich.

Wann muss der Vorsteuerabzug berichtigt werden?

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist erforderlich bei Änderungen der Verwendung (z. B. von unternehmerisch zu privat), bei Berichtigungen fehlerhafter Rechnungen oder bei Entnahmen, und die Korrektur ist im entsprechenden Berichtigungszeitraum vorzunehmen.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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