Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet ein umsatzsteuerliches Verfahren, bei dem nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. In Deutschland ist die Rechtsgrundlage überwiegend im § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verankert. Für Freiberufler und Inhaber kleiner Unternehmen bedeutet das in der Praxis: bei bestimmten Lieferungen oder Leistungen wird keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen; stattdessen muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seiner Buchhaltung als geschuldete Steuer und gleichzeitig – soweit zum Vorsteuerabzug berechtigt – als Vorsteuer verbuchen.

Rechtsgrundlage und typische Anwendungsfälle

Das Reverse-Charge-Verfahren wird in Deutschland hauptsächlich durch § 13b UStG geregelt. Typische Fälle, in denen das Verfahren greift, sind:

Wichtig: Nicht alle grenzüberschreitenden Geschäfte lösen automatisch Reverse-Charge aus; bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen tritt vielmehr der innergemeinschaftliche Erwerb in Kraft. Deshalb ist die Abgrenzung fachlich relevant und sollte sorgfältig geprüft werden.

Buchhalterische Behandlung und Beispielbuchungen

Für die Buchhaltung ist das Reverse-Charge-Verfahren folgendermaßen zu erfassen: Der Empfänger verbucht auf der einen Seite die Umsatzsteuer als Schuld (Umsatzsteuer) und auf der anderen Seite die gleiche Summe als Vorsteuer (Vorsteuerabzug), sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Damit ergibt sich häufig ein neutraler Effekt auf die Liquidität, wohl aber eine Pflicht zur korrekten Meldung in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Beispiel: Dienstleistung an einen Freiberufler

Ein externer IT-Dienstleister stellt einem deutschen Freiberufler eine Rechnung über 1.000,00 EUR netto. Die Leistung unterliegt dem Reverse-Charge.

Typische Buchungssätze beim Leistungsempfänger (19 % USt):

Buchung Soll Haben
Aufwand für Dienstleistungen 1.000,00 EUR
Vorsteuer (19 %) 190,00 EUR
Umsatzsteuer (19 % geschuldete Steuer) 190,00 EUR

Ergebnis: Die Umsatzsteuer wird als geschuldete Steuer gebucht und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen, sofern der Empfänger zum Abzug berechtigt ist. Falls kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. Kleinunternehmerregelung, steuerfreie Umsätze), bleibt die Umsatzsteuer als Kostenfaktor beim Empfänger.

Rechnungsanforderungen, Meldungen und Praxis-Tipps

Rechnungen bei Reverse-Charge müssen besondere Hinweise enthalten. Übliche Angaben sind:

Für die Meldung gilt: Reverse-Charge-Umsätze sind in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -jahreserklärung korrekt anzugeben. Innergemeinschaftliche Leistungen erfordern zusätzlich die Prüfung der USt-IdNr. (z. B. im EU-VIES) und gegebenenfalls die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung.

Praktische Tipps:

Sonderfälle und Konsequenzen fehlerhafter Behandlung

Kommen Reverse-Charge-Vorschriften zur Anwendung und werden sie falsch gehandhabt, drohen Nachforderungen, Säumniszuschläge und gegebenenfalls Bußgelder. Typische Fehler sind das unberechtigte Ausweisen von Umsatzsteuer auf der Rechnung oder das Unterlassen der Buchung der geschuldeten Steuer.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern komplexe Branchen wie Baugewerbe, Handel mit bestimmten Waren oder internationale Dienstleistungen. Im Zweifel empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung durch den Steuerberater oder eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt.

Fazit: Das Reverse-Charge-Verfahren verschiebt die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger. Für Freiberufler und kleine Unternehmen bedeutet das vor allem korrekte Rechnungsprüfung, sorgfältige Buchung und fristgerechte Meldung in der Umsatzsteuererklärung, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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Glossar-Fragen
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Steuerschuld für die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger; die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist vor allem §13b UStG. Der Empfänger muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung/Erklärung angeben.

In welchen Fällen muss ich als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen?

Dies gilt typischerweise bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbungen und für bestimmte inländische Leistungen (z. B. Bauleistungen, Handel mit Schrott) nach §13b UStG. Entscheidend ist die konkrete Rechtsvorschrift sowie, ob der Leistende in Deutschland nicht umsatzsteuerlich erfasst ist.

Wie muss eine Rechnung aussehen, wenn Reverse-Charge greift?

Die Rechnung darf keine ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten und sollte einen Hinweis wie ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘ oder ‚Reverse-Charge‘ sowie die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (bei innergemeinschaftlichen Leistungen) enthalten. Fehlen diese Hinweise, kann dies zu Beanstandungen bei der Finanzverwaltung führen.

Wie buche ich Reverse-Charge in der Buchhaltung?

Sie erfassen den Nettobetrag als Aufwand bzw. Erlös und buchen gleichzeitig die geschuldete Umsatzsteuer als Umsatzsteuerzahllast sowie dieselbe Summe als abzugsfähige Vorsteuer, sofern Vorsteuerabzug besteht. In der Praxis erscheint beides in der Umsatzsteuervoranmeldung, sodass häufig kein Liquiditätsabfluss entsteht.

Kann ich die nach Reverse-Charge erklärte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?

Ja, sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Leistung für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten verwendet wird, können Sie die selbst geschuldete Umsatzsteuer gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Dadurch ist der Effekt in der Regel neutral, außer bei nicht abzugsfähigen Verwendungen.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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