Anlagegüter sind Vermögensgegenstände, die einem Unternehmen dauerhaft dienen und deshalb dem Anlagevermögen zugeordnet werden. Typische Beispiele sind Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Grundstücke, Gebäude und Fuhrpark. Für die buchhalterische und steuerliche Behandlung sind Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Nutzungsdauer und Abschreibung maßgeblich.
Definition und rechtliche Grundlagen
Anlagegüter werden handels- und steuerrechtlich unterschiedlich behandelt: Handelsrechtlich sind die Regeln im HGB verankert (z. B. Vollständigkeitspflicht, Inventar). Steuerlich sind insbesondere das Einkommensteuergesetz (EStG) mit den AfA-Vorschriften (§ 7 EStG) und das Umsatzsteuergesetz (UStG) für den Vorsteuerabzug relevant.
Wesentliche Merkmale:
- dauernde Nutzung: Nutzung über mehrere Wirtschaftsjahre
- zuordenbar: dem Betrieb eindeutig zugeordnet
- aktivierungspflichtig: bei Kauf/Herstellung in der Regel als Anlagevermögen zu aktivieren
Bilanzierung und Abschreibung
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Anlageguts sind in der Regel zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA). Die Nutzungsdauer orientiert sich an den amtlichen AfA-Tabellen des BMF; bei abweichender betrieblicher Nutzungsdauer ist eine Begründung nötig.
Abschreibungsmethoden
- lineare AfA: gleichmäßige Aufteilung der Kosten auf die Nutzungsjahre (häufigste Methode)
- degressive AfA: zeitlich höhere Abschreibungen am Anfang (steuerliche Sonderregelungen beachten)
- außerplanmäßige Abschreibungen: bei dauerhafter Wertminderung möglich
Besonderheiten: GWG und Sammelposten
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) dürfen unter bestimmten Grenzen sofort als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Der steuerliche Schwellenwert liegt derzeit bei bis zu 800 EUR netto (Stand 2024). Alternativ kann für bestimmte niedrigpreisige Wirtschaftsgüter ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre linear abgeschrieben wird. Prüfen Sie jeweils die aktuelle Gesetzeslage und wählen Sie die für Ihr Unternehmen günstigste Variante.
Praktische Anwendung in der Buchhaltung
Für Freiberufler und kleine Unternehmen sind klare Regeln für die Erfassung und Verwaltung von Anlagegütern wichtig, um Abschreibungen korrekt zu buchen und steuerliche Vorteile zu nutzen.
Anlagenbuchführung
- Führen Sie ein Anlageverzeichnis bzw. Anlagenspiegel mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und kumulierten Abschreibungen.
- Führen Sie Inventuren (physische Bestandsaufnahme) zur Sicherstellung der Vollständigkeit.
- Dokumentieren Sie Änderungen (Zugänge, Abgänge, Umbuchungen) zeitnah.
Vorsteuer und Anschaffung
Beim Erwerb eines Anlageguts können Sie unter den Voraussetzungen des UStG den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Buchung des Einkaufs läuft typischerweise in zwei Schritten: Aktivierung des Nettobetrags auf dem Anlagekonto und Vorsteuer als Forderung gegenüber dem Finanzamt.
Konkrete Beispiele und Buchungssätze
Praktische Buchungssätze helfen, die Theorie in die Praxis zu übertragen. Nachfolgend typische Fälle:
Beispiel 1: Maschine kaufen (Anschaffung 10.000 EUR netto, 19% USt)
- Beim Kauf:
- Soll Sachanlage (Maschine) 10.000 EUR
- Soll Vorsteuer 1.900 EUR
- Haben Bank 11.900 EUR
- Jährliche lineare AfA bei 5 Jahren Nutzungsdauer:
- Soll Abschreibungen auf Sachanlagen 2.000 EUR
- Haben kumulierte Abschreibungen/Maschine 2.000 EUR
Beispiel 2: GWG (Drucker 450 EUR netto)
- Option: Sofortabschreibung als Betriebsausgabe:
- Soll Büroausstattung (Aufwand/GWG) 450 EUR
- Soll Vorsteuer 85,50 EUR (19%)
- Haben Bank 535,50 EUR
Beachten Sie: Bei Abgängen (Verkauf, Verschrottung) sind Buchungssätze zur Auflösung der Aktivierung und zur Erfassung eines Veräußerungsgewinns oder -verlusts erforderlich.
Fazit: Eine saubere Erfassung von Anlagegütern, ein korrekt geführtes Anlageverzeichnis und die Auswahl der geeigneten AfA-Methode sind für die steuerlich richtige und wirtschaftliche Buchführung unerlässlich. Bei Unsicherheiten—insbesondere bei Leasingfragen, Sammelposten oder abweichender Nutzungsdauer—empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater.