Werbungskosten sind Aufwendungen, die unmittelbar durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind und dazu dienen, Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Für Arbeitnehmer gelten Werbungskosten gemäß § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuermindernde Ausgaben; bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden sind vergleichbare Ausgaben Betriebsausgaben.

Definition und rechtliche Grundlage

Der Begriff Werbungskosten ist in § 9 EStG verankert und bezieht sich vorrangig auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen, wenn sie in der Steuererklärung (Anlage N) geltend gemacht werden. Für Unternehmer und Freiberufler gelten hingegen die Regelungen zu Betriebsausgaben (§ 4 EStG sowie handelsrechtliche Vorschriften bei bilanzierenden Unternehmen).

Wichtig ist die Abgrenzung: Aufwendungen, die durch eine selbstständige Tätigkeit verursacht werden, gehören nicht zu den Werbungskosten des Arbeitnehmers, sondern zu den Betriebsausgaben des Unternehmens. Ebenso sind private Lebensführungskosten in der Regel nicht abziehbar.

Typische Positionen und erforderliche Nachweise

In der Praxis tauchen Werbungskosten häufig in folgenden Bereichen auf. Die Angabe der Positionen hilft bei der buchhalterischen Erfassung und der Vorbereitung der Steuererklärung.

Häufige Werbungskosten

Nachweispflichten

Buchhalterische Praxis und Deklaration

Für Freiberufler und Kleinunternehmer, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) führen, werden beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben gebucht und mindern den Gewinn. Arbeitnehmer erfassen Werbungskosten nicht in der betrieblichen Buchführung, sondern in der privaten Einkommensteuererklärung (Anlage N).

Vorsteuer und Umsatzsteuer

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, können die in Eingangsrechnungen enthaltene Vorsteuer geltend machen. Für Arbeitnehmer ohne unternehmerische Tätigkeit entfällt der Vorsteuerabzug; in der Steuererklärung werden Bruttobeträge angesetzt.

Zeitliche Zuordnung und Abzugsfähigkeit

Praxisbeispiele und typische Fallstricke

Konkrete Beispiele helfen, Fehler zu vermeiden und die richtige buchhalterische Behandlung zu gewährleisten.

Beispiel 1: Laptop für Arbeitnehmer

Beispiel 2: Fahrten zur Arbeitsstätte

Häufige Fallstricke

Fazit: Werbungskosten sind ein wichtiges Hebel zur Steueroptimierung für Arbeitnehmer. Für Freiberufler und Unternehmer gelten vergleichbare Prinzipien über die Betriebsausgaben. Eine saubere Belegführung, die richtige Zuordnung in der Buchhaltung und die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen (§ 9 EStG, EÜR-Regeln) sind entscheidend, um Abzugsfähigkeit sicherzustellen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich Rücksprache mit dem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.

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Glossar-Fragen
Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und sind in § 9 EStG geregelt. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen, sofern die Ausgaben beruflich veranlasst sind.

Welche Kosten zählen typischerweise als Werbungskosten?

Typische Beispiele sind Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (Entfernungspauschale), berufliche Fort- und Weiterbildungen, Fachliteratur, Arbeitsmittel und beruflich veranlasste Reisekosten. Auch Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung oder Bewerbungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein.

Wie unterscheidet sich Werbungskosten von Betriebsausgaben?

Werbungskosten betreffen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gelten für Arbeitnehmer, während Betriebsausgaben die Gewinnerzielung bei selbständiger Tätigkeit betreffen und nach § 4 EStG erfasst werden. Freiberufler und Gewerbetreibende müssen daher ihre beruflichen Aufwendungen als Betriebsausgaben und nicht als Werbungskosten ansetzen.

Gibt es Pauschbeträge und wann lohnt sich der Einzelnachweis?

Für Arbeitnehmer gilt automatisch der Arbeitnehmer‑Pauschbetrag (Werbungskostenpauschbetrag); wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten darüber liegen, sollten Sie die Einzelnachweise in der Steuererklärung angeben. Liegen die Ausgaben unter dem Pauschbetrag, bringt ein Einzelnachweis keinen Steuervorteil.

Welche Nachweise sollten Sie aufbewahren und wie lange?

Bewahren Sie Belege, Rechnungen, Fahrtenbücher und Reisekostenabrechnungen für alle geltend gemachten Werbungskosten auf, um die berufliche Veranlassung nachweisen zu können. Grundsätzlich sollten Unterlagen bis zum Ende der Festsetzungsfrist aufbewahrt werden (in der Regel 4 Jahre, bei Steuerverkürzung bzw. -hinterziehung bis zu 10 Jahre).

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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