Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und den Gewinn eines Unternehmens mindern. Nach deutschem Steuerrecht sind sie der Gegenpol zu Betriebseinnahmen und wirken sich bei der Gewinnermittlung (Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung) direkt auf die Steuerlast aus. Die maßgebliche gesetzliche Grundlage bildet das Einkommensteuergesetz (insbesondere die Vorschriften zur Gewinnermittlung).

Grundsatz und gesetzliche Grundlagen

Grundsätzlich gilt: Nur Aufwendungen, die eindeutig betrieblich veranlasst sind, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gesetzliche Basis bildet insbesondere das EStG (Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben). Investitionen werden nicht immer sofort als Betriebsausgabe abgezogen, sondern gegebenenfalls über Abschreibungen (AfA) gemäß §7 EStG verteilt.

Wichtig für die Praxis sind zudem die Vorschriften zur Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug nach UStG) sowie die Aufbewahrungspflichten steuerrelevanter Unterlagen nach §147 AO. Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt Ausgaben anerkennt.

Typische Betriebsausgaben in der Praxis

Freiberufler und Inhaber kleiner Unternehmen begegnen regelmäßig denselben Ausgabenarten. Typische Posten sind:

Bewirtung, Geschenke und Repräsentation

Bewirtungskosten gegenüber Geschäftspartnern sind nur unter bestimmten Bedingungen und meist eingeschränkt abziehbar; außerdem verlangt das Finanzamt genaue Angaben zu Anlass, Teilnehmern und Höhe. Geschäftliche Geschenke sind grundsätzlich abziehbar, oft aber an Höchstgrenzen und Dokumentationspflichten gebunden.

Abschreibungen und geringwertige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter mit längerer Nutzungsdauer werden nicht vollständig als sofortige Betriebsausgabe erfasst, sondern über die AfA verteilt. Kleinere Anschaffungen können als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgeschrieben werden. Aktuell liegt die GWG-Grenze bei 800 Euro netto; solche Beträge sind sofort abzugsfähig und vereinfachen die Buchhaltung.

Gemischt veranlasste Aufwendungen und private Mitveranlassung

Häufig besteht eine private Mitveranlassung (z. B. bei gemischt genutzten Fahrzeugen, Homeoffice oder beruflich genutzten Handys). In solchen Fällen ist der betriebliche Anteil schlüssig aufzuteilen und zu dokumentieren. Die sachgerechte Aufteilung verhindert spätere Kürzungen durch das Finanzamt.

Beispiele:

Dokumentation, Steuerprüfung und häufige Fehler

Für die Anerkennung von Betriebsausgaben durch das Finanzamt sind vollständige und nachvollziehbare Belege unerlässlich. Jede Ausgabe sollte durch Rechnung oder Kassenbeleg belegt sein; Bewirtungen benötigen zusätzlich eine Teilnehmerliste und Anlassbeschreibung.

Praxis-Tipp: Führen Sie von Anfang an klare Konten und Belegordner, dokumentieren Sie betriebliche Anlässe und nutzen Sie bei Unsicherheit einen Steuerberater. Gerade bei Prüfungen sind nachvollziehbare Aufstellungen und Belege der Schlüssel zur Anerkennung Ihrer Betriebsausgaben.

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Glossar-Fragen
Was versteht man unter Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und der Erzielung von Einnahmen dienen; sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn und sind nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst und angemessen sind.

Welche Nachweise benötigen Sie für den Abzug von Betriebsausgaben?

Sie benötigen belegmäßige Nachweise wie Rechnungen, Quittungen und Zahlungsnachweise sowie eine nachvollziehbare Verbuchung; die steuerlichen Aufbewahrungsfristen (z. B. für buchführungsrelevante Unterlagen in der Regel längere Jahre) sind zu beachten.

Wie verhält es sich bei gemischten privaten und betrieblichen Kosten?

Bei gemischt genutzten Aufwendungen ist nur der eindeutig betrieblich veranlasste Anteil als Betriebsausgabe abziehbar, dieser muss sachgerecht aufgeteilt und dokumentiert werden.

Wird die Umsatzsteuer bei Betriebsausgaben berücksichtigt?

Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, sind Betriebsausgaben in der Regel netto zu betrachten, da die gezahlte Vorsteuer im Voranmeldungs-/Jahresverfahren geltend gemacht wird; bei Kleinunternehmern nach §19 UStG entfällt der Vorsteuerabzug.

Müssen Anschaffungen sofort als Betriebsausgabe gebucht werden oder abgeschrieben werden?

Abnutzbare Wirtschaftsgüter mit längerer Nutzungsdauer sind zu aktivieren und über die AfA verteilt abzuschreiben, während geringwertige Wirtschaftsgüter sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können (Grenzbeträge beachten).

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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