Eine Honorarrechnung ist eine Rechnung, die Freiberufler oder sonstige Leistungserbringer für erbrachte Dienstleistungen ausstellen. Sie dokumentiert Forderungen gegenüber dem Auftraggeber und enthält alle für steuerliche Zwecke erforderlichen Angaben. Die Honorarrechnung bildet die Grundlage für die Verbuchung von Einnahmen, für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers (sofern umsatzsteuerpflichtig) und für die Einkommensermittlung nach dem EStG.

Wann ist eine Honorarrechnung erforderlich?

Grundsätzlich sollten Sie als Freiberufler oder Kleinunternehmer immer dann eine Honorarrechnung ausstellen, wenn Sie Leistungen gegenüber Unternehmern oder öffentlichen Auftraggebern erbringen oder wenn Ihr Auftraggeber eine Rechnung zur Vorsteuererstattung benötigt. Für steuerliche Anerkennung und Vorsteuerabzug muss die Rechnung die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten.

Wichtige Pflichtangaben sind:

Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung und Reverse-Charge

Ob Sie Umsatzsteuer auf Ihren Honorarrechnungen ausweisen, hängt von Ihrer Steuerpflicht ab. Zwei zentrale Punkte:

Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)

Wenn Ihr Vorjahresumsatz die Grenze für Kleinunternehmer nicht überschritten hat und Sie die Grenze im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten, können Sie auf die Ausweisung von Umsatzsteuer verzichten. Auf der Rechnung muss dann der Hinweis stehen: „Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)“.

Reverse-Charge (§13b UStG)

Bei bestimmten grenzüberschreitenden oder speziellen Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Reverse-Charge). In diesem Fall weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, müssen aber auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen und die richtige Dokumentation liefern.

Buchhalterische Behandlung und Kontierung

Die Honorarrechnung ist in der Buchhaltung sowohl für die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach §4 Abs.3 EStG als auch für bilanzierende Unternehmen relevant. Wichtige Punkte:

Vorgang Soll Haben
Rechnung 1.000 EUR netto, 19% USt Forderungen 1.190 EUR Erlöse 1.000 EUR / Umsatzsteuer 190 EUR
Zahlungseingang Bank 1.190 EUR Forderungen 1.190 EUR

Bei der EÜR werden Zahlungseingänge als Betriebseinnahmen verbucht. Achten Sie auf die korrekte Periodisierung: Erbrachte Leistungen sind dem Leistungszeitpunkt zuzuordnen.

Aufbewahrung: Bewahren Sie Honorarrechnungen entsprechend der Abgabenordnung auf. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel 10 Jahre (vgl. AO §147).

Praxisbeispiele und nützliche Hinweise

Praxisnahe Beispiele erleichtern die tägliche Arbeit:

Weitere Tipps:

Fazit: Eine ordnungsgemäße Honorarrechnung ist nicht nur Pflicht, sondern wichtiges Instrument der Liquiditätssteuerung und der steuerlichen Dokumentation. Bei Unsicherheiten zur Umsatzsteuerpflicht oder zur korrekten Verbuchung empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater, insbesondere mit Blick auf UStG und EStG.

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Glossar-Fragen
Worin unterscheidet sich eine Honorarrechnung von einer normalen Rechnung?

Eine Honorarrechnung ist die übliche Bezeichnung für die Rechnung von Freiberuflern und Honorarkräften; rechtlich unterliegt sie denselben Anforderungen wie jede andere Rechnung nach §14 UStG. Der Begriff betont nur die Vergütungsart (Honorar) und nicht abweichende formale Pflichten.

Welche Pflichtangaben muss eine Honorarrechnung enthalten?

Eine Honorarrechnung muss u. a. eine fortlaufende Rechnungsnummer, Aussteller- und Empfängerdaten, Rechnungsdatum, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuerbetrag bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung oder Kleinunternehmerregelung sowie die Steuernummer oder USt-IdNr. enthalten (vgl. §14 UStG).

Muss ich auf der Honorarrechnung Umsatzsteuer ausweisen?

Nur wenn Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) fallen, müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen (i. d. R. 19 % oder 7 %) und abführen. Als Kleinunternehmer geben Sie stattdessen einen Hinweis wie „Keine Umsatzsteuer aufgrund §19 UStG" auf der Rechnung an.

Wie lange müssen Sie Honorarrechnungen aufbewahren?

Rechnungen sind grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren (§147 AO), damit sind sowohl empfangene als auch ausgestellte Honorarrechnungen betroffen. Bewahren Sie die Unterlagen in einer geordneten Form auf, damit sie bei einer Betriebsprüfung vorgelegt werden können.

Was können Sie tun, wenn ein Kunde die Honorarrechnung nicht bezahlt?

Zuerst sollten Sie Mahnungen mit klaren Fristen versenden und Verzugszinsen laut §288 BGB geltend machen; setzen Sie ggf. eine letzte Zahlungsfrist mit Androhung rechtlicher Schritte. Bleibt die Zahlung aus, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren oder Inkasso beauftragen.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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