Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten so gering sind, dass sie steuerlich sofort als Betriebsausgabe abgezogen oder alternativ in einen Sammelposten eingestellt werden können. Die Regeln für GWG dienen dazu, den Verwaltungsaufwand bei kleinen Anschaffungen zu reduzieren und sind im deutschen Steuerrecht, insbesondere im Einkommensteuergesetz (EStG), verankert.

Grundlagen und rechtliche Verankerung

Die wesentlichen Regelungen zu GWG finden sich im EStG (§ 6 ff.). Entscheidend sind zwei Optionen:

Wichtig: Die Beträge beziehen sich auf den Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer), wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Sind Sie Kleinunternehmer nach § 19 UStG, ist für Sie der Bruttopreis maßgeblich, da kein Vorsteuerabzug erfolgt.

Anwendung in der Buchhaltung

Für Freiberufler und kleine Unternehmen reduziert die GWG-Regelung Buchführungsaufwand und steuerliche Komplexität. Praktisch müssen Sie folgende Punkte beachten:

Konkrete Buchungsbeispiele

Praxisbeispiele und typische Anwendungsfälle

Freiberufler und kleine Firmen kaufen häufig Computerzubehör, Werkzeuge, Büromöbel oder Messeequipment mit geringen Einzelkosten. Typische Fälle:

Tipps und Prüfhinweise für Freiberufler und kleine Unternehmen

Beachten Sie folgende praktische Hinweise, um Prüfungen durch das Finanzamt zu erleichtern und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen:

Fazit: GWG-Regelungen bieten eine einfache Möglichkeit, kleinere Anschaffungen schnell steuerlich zu berücksichtigen. Für die korrekte Anwendung sind die Nettobeträge, die Wahl zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten sowie eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Bei Unsicherheit empfiehlt sich die Abklärung mit dem Steuerberater, insbesondere hinsichtlich Vorsteuerbehandlung und langfristiger Gewinnplanung.

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Glossar-Fragen
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren anschaffungs- oder Herstellungskosten die gesetzliche Höchstgrenze für eine Sofortabschreibung nicht überschreiten; steuerlich geregelt in § 6 Abs. 2 EStG, derzeit bis 800 EUR (Netto bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern).

Gilt die 800‑EUR‑Grenze netto oder brutto?

Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer gilt die Grenze von 800 EUR auf den Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer), bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Personen ist der Bruttobetrag maßgeblich.

Was passiert, wenn die Anschaffungskosten über 800 EUR liegen?

Kosten über 800 EUR müssen aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (AfA); die Abschreibungsdauer richtet sich nach den AfA‑Tabellen bzw. den tatsächlichen Nutzungszeiten.

Wie buche ich GWG in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?

Bei sofort abzugsfähigen GWG können Sie den gesamten Betrag im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe erfassen; übersteigen die Kosten die Grenze, sind sie in der EÜR über die AfA zu berücksichtigen.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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