Eine Quittung ist ein schriftlicher Beleg, mit dem der Empfänger den Erhalt eines Geldbetrags bestätigt. Sie dient als Zahlungsnachweis im Alltag und in der Buchhaltung, insbesondere bei Barzahlungen. Im Unterschied zur Rechnung dokumentiert die Quittung in der Regel nur die erfolgte Zahlung, nicht aber die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Leistung im Sinne des UStG.

Inhalt und formale Anforderungen einer Quittung

Für eine rechtsgültige Quittung gibt es keine vollständig gesetzlich vorgeschriebene Standardform wie bei einer Rechnung nach UStG §14; dennoch sollten bestimmte Angaben immer enthalten sein, damit die Quittung als Buchungsbeleg anerkannt wird:

Tipp: Für die Buchhaltung und späteren Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist es sinnvoll, Vollständigkeit und Lesbarkeit sicherzustellen sowie ggf. Rechnungsnummern oder Leistungszeitraum zu vermerken.

Praxisfälle und buchhalterische Behandlung

In der täglichen Praxis begegnen Freiberuflern und Kleinunternehmern Quittungen vor allem bei Barzahlungen oder Kostenerstattungen. Für die korrekte Verbuchung gelten folgende Punkte:

Quittung als Buchungsbeleg

Vorsteuerabzug und Grenze zur Rechnung

Wichtig ist der Unterschied zum Vorsteuerabzug: Für den Abzug der Umsatzsteuer benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung nach UStG §14. Eine einfache Quittung genügt hierfür nicht. Wenn auf einer Quittung Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ist das rechtlich problematisch, da nur Rechnungen die Vorsteuerberechtigung begründen.

Beispiele aus der Praxis

Konkrete Anwendungsfälle veranschaulichen den Nutzen und die Grenzen der Quittung:

Aufbewahrungspflichten und rechtliche Hinweise

Quittungen unterliegen den steuerlichen Aufbewahrungspflichten. Nach AO §147 und ergänzender Rechtsprechung müssen Geschäftsunterlagen, zu denen Quittungen zählen, in der Regel zehn Jahre aufbewahrt werden, sofern sie buchführungsrelevant sind. Für empfangene und gesandte Geschäftsbriefe gilt meist eine sechsjährige Frist; bei Buchungsbelegen ist die zehnjährige Frist maßgeblich.

Beachten Sie außerdem die GoBD: Elektronisch erstellte oder eingescannt vorgehaltene Quittungen müssen manipulationssicher archiviert werden. Kassenbelege sind zudem im Rahmen der Kassenführung täglich zu verbuchen und bei Bargeschäften besonders sorgfältig zu handhaben.

Praxis-Checkliste:

Eine saubere Belegführung mit vollständigen Quittungen erleichtert die Buchhaltung erheblich, reduziert Prüfungsrisiken gegenüber dem Finanzamt und sorgt für Transparenz in Ihren Geschäftsprozessen.

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Glossar-Fragen
Was ist eine Quittung und wozu dient sie?

Eine Quittung ist ein Zahlungsbeleg, der bestätigt, dass eine Zahlung geleistet wurde. Sie dient als Nachweis in der Buchführung und kann gegenüber dem Finanzamt oder als Beleg gegenüber Geschäftspartnern erforderlich sein.

Welche Angaben muss eine Quittung enthalten?

Eine Quittung sollte mindestens Datum, Betrag, Zweck/Leistung, Name oder Firma des Empfängers sowie die Unterschrift des Empfangenden enthalten. Je nach sachlichem Zusammenhang können zusätzliche Angaben (z. B. Umsatzsteuerangaben) für die steuerliche Anerkennung nötig sein.

Reicht eine Quittung für den Vorsteuerabzug?

Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie grundsätzlich eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG; eine einfache Quittung genügt in der Regel nicht. Als Ausnahme gelten Kleinbetragsrechnungen (vereinfachte Rechnungen) bis zur gesetzlichen Grenze (bis zu 250 € brutto), bei denen vereinfachte Angaben ausreichend sind.

Wie lange müssen Quittungen aufbewahrt werden?

Quittungen, die Buchungsbelege sind, unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO und müssen in der Regel 10 Jahre aufbewahrt werden. Für andere geschäftliche Unterlagen kann eine kürzere Frist von 6 Jahren gelten.

Kann ich Quittungen scannen und digital aufbewahren?

Ja, das Scannen und die digitale Aufbewahrung sind zulässig, wenn die Belege unveränderbar, lesbar und gemäß den GoBD gespeichert werden. Bewahren Sie die digitalen Dateien so auf, dass sie jederzeit zugänglich und revisionssicher sind.

Verlauf
Erscheinungsdatum:
14.11.2025
Änderungsdatum:
15.11.2025
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