Als Freiberufler ist eine korrekte Rechnung nicht nur Grundlage für pünktliche Bezahlung, sie ist auch eine gesetzliche Pflicht. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen führen zu Verzögerungen, Nachfragen oder sogar Problemen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung. In diesem Artikel erklären wir praxisnah, welche Pflichtangaben eine Rechnung enthalten muss, zeigen Vorlagen und Beispiele, klären Sonderfälle wie Kleinunternehmer oder Reverse-Charge und geben Tipps zur Archivierung und Fehlerkorrektur.
Pflichtangaben auf der Rechnung: Was auf keinen Fall fehlen darf
Eine Rechnung muss bestimmte Angaben enthalten, damit sie steuerlich anerkannt wird. Die wichtigsten Pflichtangaben finden sich in der Abgabenordnung und im Umsatzsteuerrecht. Laut Bundesfinanzministerium sind insbesondere diese Angaben erforderlich:
- Name und Anschrift des leistenden Freiberuflers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer einmalig vergeben
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung (Leistungsdatum)
- Entgelt und einzelne Entgeltpositionen
- Anzuwendender Steuersatz sowie Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung bzw. Kleinunternehmerregelung
- Gesamtbetrag
Fehlt eine dieser Angaben, kann das Finanzamt die Vorsteuer nicht anerkennen (bei vorsteuerabzugsberechtigten Empfängern) und die Rechnung ist formell nicht ordnungsgemäß.
Konkrete Rechnungs-Vorlage und Beispieltext
Unten finden Sie eine einfache, praxisnahe Vorlage, die Sie kopieren und anpassen können. Ergänzen Sie Ihre persönlichen Daten, Leistungstexte und Zahlungsbedingungen.
Feld | Beispiel |
---|---|
Rechnungssteller | Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt |
Rechnungsempfänger | Acme GmbH, Kundenweg 2, 54321 Kundenstadt |
Steuernummer / USt-IdNr. | StNr. 12/345/67890 / USt-IdNr. DE123456789 |
Rechnungsnummer | 2025-0013 |
Ausstellungsdatum | 15.08.2025 |
Leistungszeitraum | 01.08.2025 – 10.08.2025 |
Leistungsbeschreibung | Konzeption, Design und Umsetzung Webseite (inkl. 2 Korrekturschleifen) |
Netto-Betrag | 2.000,00 EUR |
Umsatzsteuer (19%) | 380,00 EUR |
Gesamtbetrag | 2.380,00 EUR |
Zahlbar bis | 30 Tage netto, bis 14.09.2025 |
Beispiel-Rechnungstext am Anfang:
Rechnung Nr. 2025-0013 vom 15.08.2025
Leistung: Konzeption, Design und Umsetzung der Webseite für Acme GmbH, Leistungszeitraum 01.08.2025–10.08.2025.
Die Vorlage können Sie erweitern um Bankverbindung, IBAN/BIC, PayPal- oder Zahlungslink, Skontoregelungen oder Leistungsvereinbarungen.
Beispielrechnung bei Kleinunternehmerregelung
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) anwenden, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Stattdessen muss ein Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf der Rechnung stehen. Beispiel:
Als Kleinunternehmer i.S.d. §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Netto- und Bruttobetrag sind identisch. Geben Sie dennoch eine fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsdatum und alle übrigen Pflichtangaben an.
Sonderfälle: Reverse-Charge, Gutschriften und innergemeinschaftliche Leistungen
Als Freiberufler begegnen Ihnen häufig Sonderregelungen. Hier die wichtigsten Hinweise:
Reverse-Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers)
Bei bestimmten Leistungen (z.B. Bauleistungen, grenzüberschreitende B2B-Leistungen innerhalb der EU) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Auf der Rechnung müssen Sie einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren anbringen und die USt in der Regel nicht ausweisen. Beispielhinweis:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG. Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger.
Innergemeinschaftliche Dienstleistungen
Bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten ist die USt-IdNr. des Kunden erforderlich. Geben Sie auf der Rechnung beide USt-IdNrn an und vermerken Sie den Hinweis auf Steuerbefreiung, z.B.:
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung / Leistung, Basis: Reverse-Charge.
Prüfen Sie die USt-IdNr. Ihres Kunden (z.B. über das EU-Register) und dokumentieren Sie diese Prüfung.
Gutschriften und Korrekturen
Ist eine Rechnung fehlerhaft, erstellen Sie eine berichtigende Rechnung oder eine Gutschrift. Eine Stornorechnung sollte sich auf die Original-Rechnungsnummer beziehen. Wichtig ist, dass die Buchführung nachvollziehbar bleibt: Originalrechnung, Stornierung/Gutschrift und korrigierte Rechnung gehören zusammen.
Praxis-Tipps: Aufbau, Zahlungskonditionen und Buchhaltung
Eine klare Struktur und klare Zahlungsbedingungen reduzieren Rückfragen und Zahlungsverzögerungen. Nachfolgend praktische Empfehlungen:
- Rechnungsnummer: Verwenden Sie ein nachvollziehbares System (Jahr-Nummer oder Kunde-Jahr-Nummer). Einmal vergebene Nummern dürfen nicht erneut vergeben werden.
- Zahlungsziel und Mahnwesen: Formulieren Sie ein klares Zahlungsziel (z.B. 14 oder 30 Tage). Definieren Sie Verzugszinsen und Mahngebühren in Ihren AGB oder direkt auf der Rechnung.
- Skonto: Bieten Sie Skonto nur an, wenn es vertraglich vereinbart ist (z.B. 2% bei Zahlung binnen 10 Tagen).
- Elektronische Rechnungen: Elektronische Rechnungen sind zulässig und werden zunehmend gefordert. Für elektronische Übermittlung oder E-Rechnung an Behörden beachten Sie die formalen Vorgaben; für die Abgabe der Steuererklärung und USt-Voranmeldung bietet die Plattform ELSTER wichtige Dienste.
- Belegorganisation: Scannen Sie Rechnungen zeitnah und legen Sie klare Ordnerstrukturen an (digital und/oder Papier).
Buchhaltung und Software
Nutzen Sie Buchhaltungssoftware oder Tools, die Rechnungserstellung, Bankenabgleich und Umsatzsteuervoranmeldung verbinden. Professionelle Lösungen helfen bei korrekter Nummerierung, Einhaltung von GoBD-Anforderungen und Archivierung. Für komplexe Fälle lohnt sich auch die Zusammenarbeit mit Steuerberater oder Lohnabrechnern.
Aufbewahrungspflichten, elektronische Archivierung und steuerliche Folgen
Rechnungen müssen über mehrere Jahre aufbewahrt werden. Für steuerlich relevante Unterlagen gelten in Deutschland strenge Fristen: Handels- und steuerrechtlich relevante Aufzeichnungen sind grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren; Geschäftsbriefe sechs Jahre. Bewahren Sie Rechnungen, Zahlungsnachweise und Verträge entsprechend auf. Die genauen Anforderungen an digitale Archivierung und GoBD-konforme Speicherung sollten Sie beachten, damit Prüfungen durch das Finanzamt problemlos möglich sind.
Bei Unsicherheit zu gesetzlichen Pflichten oder Archivierungsvorgaben empfiehlt sich die Lektüre offizieller Informationen und gegebenenfalls die Beratung durch einen Steuerberater. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig steuerliche Leitfäden und Informationen zu Aufbewahrungspflichten.
Fehler und Folgen
Fehlende Pflichtangaben können zur Aberkennung des Vorsteuerabzugs beim Kunden führen oder Nachfragen seitens des Finanzamts auslösen. In schweren Fällen drohen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen oder Bußgelder. Deshalb: Prüfen Sie Rechnungen vor dem Versand und führen Sie eine Checkliste.
- Prüfen: Name, Adresse, Rechnungsnummer, Datum, Leistungsbeschreibung, Betrag, Steuer.
- Dokumentieren: Vertragsgrundlage, Leistungsnachweis, E-Mail-Korrespondenz.
- Schnell korrigieren: Bei Fehlern sofort Storno und Neuausstellung.
Fazit
Für Freiberufler sind korrekte Rechnungen das A und O: Sie sichern Liquidität, ermöglichen den Vorsteuerabzug beim Kunden und erfüllen rechtliche Vorgaben. Achten Sie auf alle Pflichtangaben, nutzen Sie eine klare Rechnungsstruktur und dokumentieren Sie Leistungen und Zahlungen sauber. Verwenden Sie bei Bedarf Vorlagen und Software zur Automatisierung und halten Sie die Aufbewahrungsfristen ein. Bei speziellen Fällen wie Reverse-Charge, innergemeinschaftlichen Leistungen oder Kleinunternehmerregelung sind besondere Hinweise erforderlich — im Zweifelsfall holen Sie steuerliche Beratung hinzu. Mit einer guten Rechnungsroutine vermeiden Sie Fehler und schaffen eine solide Basis für Ihre freiberufliche Tätigkeit.
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